BEITRAGSORDNUNG DES VEREINS TOURISMUS DAMP
Die Beitragsordnung regelt gemäß § 8 der Satzung die finanziellen Pflichten der Mitglieder des Vereins. Sie ergänzt die Bestimmungen der Satzung in Bezug auf Mitgliedsbeiträge und dient als verbindlicher Rahmen für die Beitragserhebung und -verarbeitung. Mit dieser Beitragsordnung soll gewährleistet werden, dass die finanzielle Belastung für Mitglieder proportional zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet ist. Die differenzierte Beitragshöhe trägt den heterogenen Strukturen innerhalb des Vereins Rechnung und unterstützt ferner eine solide finanzielle Basis für die Verwirklichung der Vereinsziele.
§ 1 Höhe der Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind gerecht und angemessen nach der
Mitgliederstruktur gestaffelt. Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der
Betriebsgröße und orientiert sich am Jahresumsatz der Mitglieder. Die
Mitgliedsbeiträge werden wie folgt gestaffelt:
Private Vermieter von bis zu 2 Ferienhäusern oder Einzelpersonen:
Jahresbeitrag: 100 EUR
Private Vermieter mit 3 oder mehr Ferienhäusern:
Jahresbeitrag: 250 EUR
c) Selbständige oder Betriebe mit einem Jahresumsatz bis 40.000 EUR:
Jahresbeitrag: 100 EUR
d) Selbständige oder Betriebe mit einem Jahresumsatz von 40.001 EUR bis
500.000 EUR:
Jahresbeitrag: 250 EUR
e) Selbständige oder Betriebe mit einem Jahresumsatz über 500.000 EUR
Jahresbeitrag: 500 EUR
(2) Fördermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Der jährliche Mindestbeitrag nach § 3 für Fördermitglieder entspricht der Höhe des regulären Mitgliedsbeitrags.
§ 3 Art und Bewertung der Sach- oder Dienstleistungen
(1) Fördermitglieder können ihre Verpflichtung gemäß der Satzung neben der Beitragszahlung auch durch Sach- oder Dienstleistungen erfüllen. Diese müssen dem regulären Mitgliedsbeitrag gleichwertig sein.
(2) Sachleistungen umfassen unter anderem:
a. Bereitstellung von Räumlichkeiten oder Ausrüstung für Vereinsveranstaltungen.
b. Sachspenden, die für die Durchführung der Vereinstätigkeiten erforderlich sind.
(3) Dienstleistungen können beispielsweise sein:
a. Fachspezifische Beratung oder Planungsleistungen.
b. Durchführung von Marketingaktionen für den Verein.
c. Zurverfügungstellung von Fachpersonal für Veranstaltungen.
(4) Die Bewertung der Sach- und Dienstleistungen erfolgt auf Basis des Verkehrswertes. Sofern keine marktüblichen Preise ermittelbar sind, wird eine Bewertung durch den Vorstand, eventuell unter Zuhilfenahme von externen Experten, vorgenommen.
(5) Sach- und Dienstleistungen sind gegenüber dem Vorstand anzumelden, welcher die Gleichwertigkeit zum regulären Mitgliedsbeitrag prüft und entsprechend anerkennt oder ablehnt.
§ 2 Fälligkeit und Zahlung
- Der Jahresbeitrag ist zum Beginn des Geschäftsjahres im Voraus zu zahlen.
- Für das erste Jahr nach Gründung des Vereins oder Beitritt eines Mitglieds wird
- der Gesamtbeitrag trotz eines verkürzten Kalenderjahres im Voraus fällig.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
- Details zur Zahlungsweise, wie Bankverbindungen und Zahlungsmodalitäten, werden den Mitgliedern rechtzeitig mitgeteilt.
§ 3 Deklaration der Bemessungsgrundlage
- Mitglieder sind angehalten, im Rahmen der korrekten Ermittlung der Beitragshöhe den Jahresumsatz der vorherigen Berichtsperiode wahrheitsgetreu und selbstdeklariert mitzuteilen.
- Für Kategorien, bei denen die Beitragshöhe vom Jahresumsatz abhängt, wird dieser als Grundlage für die Beitragsberechnung des darauffolgenden Jahres verwendet.
- Die Selbstdeklaration des Jahresumsatzes ist geboten, bis zum 30. Septembers eines jeden Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten.
§ 4 Stundung und Erlass von Beiträgen
- Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen Beiträge zu stunden oder ganz bzw. teilweise zu erlassen.
§ 5 Außerordentliche Beiträge
- Die Mitglieder können gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung zur Zahlung außerordentlicher Beiträge in Form von Umlagen herangezogen werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Auflösung des Vereins
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds oder eines Fördermitglieds erfolgt keine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge.
- Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Im Falle der Auflösung des Vereins werden die Mitgliederbeiträge nicht rückerstattet. Stattdessen fließt etwaiges, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibendes Vereinsvermögen unter Berücksichtigung der Vermögensbindung gemäß § 20 der Satzung der festgelegten Körperschaft zu, um dort gemäß den Vorgaben für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet zu werden.
- Die genaue Vermögensübertragung und deren Durchführung unterliegt den Bestimmungen des § 20 der Satzung und bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.
- Diese Regelungen dienen der Sicherstellung, dass die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins auch nach dessen Auflösung in Einklang mit den satzungsgemäßen und steuerrechtlichen Vorgaben erfolgt.
Diese Beitragsordnung ist integraler Bestandteil der Satzung. Abweichungen, Ergänzungen und die Aufhebung einzelner Teile bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und einer schriftlichen Form.
Beschlussfassung: Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am
[Datum einfügen] beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Damp, 19.11.2024