Vereinssatzung

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen "Tourismus Damp" und wird nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.V." führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 24351 Damp und als ladungsfähige Geschäftsadresse Seeuferweg 5, 24351 Damp.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

  1. Der Verein "Tourismus Damp" verfolgt nach der Eintragung in das Vereinsregister unter dem Namen "Tourismus Damp e.V." ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO). Die Satzungszwecke und die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins entsprechen den Anforderungen der §§ 59 ff. AO für die Anerkennung der Steuerbegünstigung.
  2. Der Verein ist darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Tourismus zu fördern. Dies steht im Einklang mit § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO, welche die Förderung des öffentlichen Fremdenverkehrs als begünstigten gemeinnützigen Zweck ausweist. Ein wesentlicher Aspekt hierbei ist die nachhaltige Entwicklung und Förderung in der Region Damp.
  3. Die Ziele des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen, welche die Region Damp als attraktives Reiseziel fördern,
    2. die Zusammenarbeit mit lokalen Tourismusakteuren, um nachhaltige Tourismuskonzepte zu etablieren und umzusetzen,
    3. die Förderung kultureller Veranstaltungen, die der Allgemeinheit zugutekommen,
    4. die Unterstützung und Beratung von Projekten, die der Verbesserung der touristischen Infrastruktur sowie der Qualitätssicherung im Tourismusgewerbe dienen.
  4. Zur Verwirklichung seiner Zwecke darf der Verein auch für die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften oder für öffentliche Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 AO tätig werden.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Eine Mittelfehlverwendung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO ist untersagt. Zuwendungen an Mitglieder oder Dritte, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, sind gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AO unzulässig.
  3. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein kennt ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen möchten und die Ziele des Vereins im Bereich Tourismus direkt unterstützen. Sie sind stimmberechtigt und haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ihre Mitgliedsbeiträge sind gemäß der Beitragsordnung zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  3. Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins, besonders die Förderung des Tourismus in Damp, unterstützen möchten. Sie sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet und besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ihre Unterstützung kann materieller oder ideeller Natur sein.
  4. Fördermitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck, insbesondere die Förderung des Tourismus in Damp, durch einen jährlichen Mindestbeitrag, der dem regulären Mitgliedsbeitrag entspricht, oder durch gleichwertige Sach- oder Dienstleistungen, zu unterstützen. Details zur Art und Bewertung der Sach- oder Dienstleistungen sowie zur Beitragszahlung werden in der Beitragsordnung festgelegt.
  5. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch eine bevollmächtigte natürliche Person im Verein vertreten. Diese ist mit dem Aufnahmeantrag zu benennen.
  6. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds oder eines Fördermitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
  7. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
  8. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch die Satzung und der Beitragsordnung weitergehend geregelt.
  9. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen, die durch besondere Leistungen für den Verein hervorgetreten sind. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 VERTRETUNG JURISTISCHER MITGLIEDER UND PERSONENVEREINIGUNGEN

  1. Ändert eine juristische Person oder nicht rechtsfähige Personenvereinigung den gesetzlichen Vertreter oder die bevollmächtigte Person, so ist dies unverzüglich mit Unterschrift der neuen Vertretung schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
  2. Der Vorstand behält sich das Recht vor, über den Fortbestand der Mitgliedschaft einer juristischen Person oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigung zu befinden, falls der neue gesetzliche Vertreter oder die neue bevollmächtigte Person nicht den Vorstellungen des Vereins bezüglich der Vertretung bzw. der Zweckerfüllung entspricht.
  3. Bei einem von Vorstand nicht gebilligten Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder der bevollmächtigten Person, kann der Vorstand mit einer Frist von drei Monaten die Mitgliedschaft der betreffenden juristischen Person oder Personenvereinigung beenden. Die Beendigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die herkömmliche Adresse des Mitglieds oder an die zuletzt bekannt gegebene Adresse der bevollmächtigten Person.

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  2. Freiwilliger Austritt - Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt. Ein Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten erfolgen. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
  3. Ausschluss aus wichtigem Grund - Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins nachhaltig schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit seiner Mitglieder nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen den Ausschlussbeschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Beschlusses die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Bis zum Entscheid der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
  4. Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit - Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet mit ihrem Tod, die einer juristischen Person mit dem Verlust ihrer Rechtsfähigkeit.
  5. Automatische Beendigung bei Beitragssäumigkeit - Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn das Mitglied seinen fälligen Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach der zweiten schriftlichen Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist begleicht. Der Vorstand beschließt die Beendigung der Mitgliedschaft aufgrund von Beitragssäumigkeit.
  6. Mitgliedschaft bei Auflösung des Vereins - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

§ 8 MITGLIEDSCHAFT UND BEITRÄGE

  1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung über eine Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  3. Beiträge sind jeweils jährlich im Voraus bis zum 31. Januar eines jeden Jahres auf das Vereinskonto zu überweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf die Erhebung von Sonderbeiträgen oder Umlagen (maximal in Höhe eines Mitgliedsbeitrag) beschließen.
  5. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten kann das Mitglied nach vorheriger Mahnung vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 9 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Versicherungsschutz

  1. Der Verein verpflichtet sich, einen angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten, um das Risiko von Haftungsansprüchen und sonstigen finanziellen Risiken, die im Rahmen der Vereinstätigkeiten entstehen können, zu minimieren.
  2. Der Umfang des Versicherungsschutzes wird regelmäßig vom Vorstand geprüft und an die aktuelle Risikolage sowie den Umfang der Vereinstätigkeiten angepasst.
  3. Die Entscheidung über den Abschluss und die Anpassung der Versicherungspolicen obliegt dem Vorstand, der mindestens einmal jährlich in der Mitgliederversammlung über den aktuellen Versicherungsschutz Bericht erstattet.

§ 11 VORSTAND

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister/in sowie mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
  4. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. Die genaue Aufgabenverteilung und Befugnisse der Vorstandsmitglieder, insbesondere die des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister/in, können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, welche vom Vorstand beschlossen wird.
  7. Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden. Eine Bankvollmacht erhalten der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister/in. Überweisungen dürfen nur nach dem vier Augenprinzip vorgenommen werden.
  8. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder des Vorstands eine jährliche Aufwandsentschädigung erhalten. Über deren Höhe entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.

§ 12 ZUSTÄNDIGKEITEN DES VORSTANDES

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 13 AMTSDAUER DES VORSTANDES

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Vorstands nach Gründung des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  2. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ 14 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, per E-Mail mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es.
  2. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließende Regelung erklären.
  3. Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  4. Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 15 Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

  1. Die Mitglieder des Vorstands dürfen, abweichend von § 181 BGB, Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins auch mit sich selbst oder als Vertreter Dritter vornehmen.
  2. Dies umfasst sowohl uneigennützige Rechtsgeschäfte, die ausschließlich der Förderung des Vereinszwecks dienen, als auch Rechtsgeschäfte, die dem Verein einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen.
  3. Der Vorstand ist jedoch verpflichtet, solche Rechtsgeschäfte nur dann im Namen des Vereins vorzunehmen, wenn sie die Belange des Vereins nicht nachteilig beeinträchtigen und im Rahmen der üblichen Vereinstätigkeit erforderlich sind.
  4. Über jegliche Rechtsgeschäfte, die unter diese Befreiung fallen, hat der Vorstand die Mitgliederversammlung in der nächsten ordentlichen Versammlung zu informieren.

§ 16 AUFGABEN UND EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung der Jahresrechnung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Beirates/sonstiger Vereinsorgane (z.B. eines besonderen Vertreters)
    4. Satzungsänderungen
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    7. Berufung/Beschwerde gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes
    8. Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand per E-Mail, sofern die Mitglieder ihre Emailadresse hinterlegt haben, sonst schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung kann auch vollständig als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist ebenfalls zulässig (hybride Versammlung). Dabei üben die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation (insbesondere mittels Video- oder Telefonkonferenz) aus. Der Vorstand hat dabei sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können; für die Durchführung der virtuellen/hybriden Versammlung ist es erforderlich, dass alle Mitglieder gleichzeitig unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel anwesend sind.
  6. Die Mitglieder des Vereins können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die Beschlussvorlage jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail durch Versand an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die Frist, innerhalb der die Stimmabgabe zu erfolgen hat, und ob die Stimmabgabe schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen hat. Die Frist beträgt mindestens zwei Wochen ab Zugang der Beschlussvorlage. Die Beschlussvorlage gilt als zugegangen, wenn sie an die Post- bzw. E-Mail-Adresse des Vorstandsmitglieds gesendet ist. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist. Der Vorstand teilt das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail mit.

§ 17 STIMMRECHT UND MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person ausgeübt werden.
  2. Fördermitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  3. Stimmrechtsübertragungen sind nur auf ein anderes ordentliches Mitglied zulässig und die Anzahl der übertragbaren Stimmen pro Mitglied ist auf maximal zwei begrenzt.

§ 18 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
  4. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  7. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§ 19 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung muss besonders einberufen werden und die Tagesordnung muss die Auflösung ausdrücklich vorsehen.
  2. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren des Vereins.
  3. Bei der ersten Versammlung muss die Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesende sein. Ist dies nicht der Fall, kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, wobei auf diese Regelung in der Einladung zur zweiten Versammlung explizit hingewiesen werden muss.

§ 20 VERMÖGENSBINDUNG

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige Zwecke übertragen.
  2. Falls die Gemeinde Damp als Empfängerin des Vermögens im Sinne des Absatzes 1 benannt wird, muss sie zugesichert haben, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.
  3. Sollte die Gemeinde Damp zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung nicht mehr steuerbegünstigt sein, nicht richtig bestehen, oder die zugesicherte Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke nicht mehr gewährleisten können, so ist das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
  5. Diese Formulierung stellt sicher, dass das Vermögen auch nach Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke weiterhin entsprechend den steuerrechtlichen Vorgaben verwendet wird.

§ 21 ERRICHTUNG UND INKRAFTTRETEN

  1. Vorstehende Satzung wurde am 19.11.2024 errichtet.
  2. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 22 DATENSCHUTZ IM VEREIN

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes

Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO

-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

  1. 3.Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  2. 4.Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

Damp, 19.11.2024